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Praxissoftware in der Cloud, ein externer IT-Support, ein Dienst für den Versand von Rechnungen: Gesundheitsorganisationen arbeiten mit vielen Dienstleistern, die dabei Personendaten von Klientinnen, Patienten und Mitarbeitenden bearbeiten. Das Datenschutzgesetz nennt das Auftragsbearbeitung. Wer sie sauber regelt, schützt die Betroffenen und die eigene Organisation.
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Fachverantwortlich: Mayouran Patheeswaran · Aktualisiert am 10. Oktober 2026
Ein Auftragsbearbeiter ist eine Person oder ein Unternehmen, das im Auftrag Ihrer Organisation Personendaten bearbeitet.¹ Ihre Organisation bleibt dabei Verantwortliche: Sie entscheidet über Zweck und Mittel der Bearbeitung.² Der Dienstleister bearbeitet die Daten nur so, wie Sie es vorgeben.
Weil es um Gesundheitsdaten geht, ist besondere Sorgfalt nötig: Daten über die Gesundheit gelten als besonders schützenswerte Personendaten.³
Anbieter von Pflegedokumentations- oder Praxissoftware, die Daten in ihrem Rechenzentrum oder in der Cloud speichern
IT-Dienstleister mit Fernwartungszugriff auf Server und Arbeitsplätze
E-Mail-, Cloud-Speicher- oder Backup-Anbieter
Dienstleister für Abrechnung, Druck oder Versand
Anbieter von KI-Funktionen, die Texte wie Verlaufsberichte verarbeiten. Nutzt ein Anbieter die Eingaben für eigene Zwecke, etwa zum Training seiner Modelle, ist zu prüfen, ob er insoweit noch Auftragsbearbeiter ist: Auftragsbearbeiter dürfen grundsätzlich keine eigenen Zwecke verfolgen.¹⁶
Nicht jeder Dienstleister ist Auftragsbearbeiter. Entscheidet ein Empfänger selbst über Zweck und wesentliche Mittel der Bearbeitung, etwa ein Krankenversicherer im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Aufgaben, liegt insoweit keine Auftragsbearbeitung vor, sondern eine Bekanntgabe an einen anderen Verantwortlichen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
Eine Bearbeitung kann einem Auftragsbearbeiter vertraglich oder durch Gesetz übertragen werden, aber nur, wenn
die Daten so bearbeitet werden, wie Ihre Organisation es selbst tun dürfte, und
keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.⁴
Ausserdem müssen Sie sich vergewissern, dass der Dienstleister die Datensicherheit gewährleisten kann.⁵ Er darf die Bearbeitung nur mit Ihrer vorgängigen Genehmigung an weitere Dritte (Unterauftragsbearbeiter) weitergeben.⁶ Diese Genehmigung kann auch allgemein erteilt werden, wenn der Dienstleister Änderungen meldet und Sie dagegen Einspruch erheben können.¹⁶
Auch der Auftragsbearbeiter selbst muss eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten⁷ und Verletzungen der Datensicherheit so rasch als möglich an Sie melden.⁸
Warum das wichtig ist: Wer eine Datenbearbeitung vorsätzlich einem Auftragsbearbeiter übergibt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind, kann auf Antrag mit einer Busse bis zu 250 000 Franken bestraft werden. Bestraft werden grundsätzlich die handelnden natürlichen Personen; nur unter bestimmten Voraussetzungen und bei Bussen bis 50 000 Franken kann stattdessen der Betrieb gebüsst werden.⁹ ¹⁵
Ärztinnen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten und weitere Gesundheitsberufe sowie ihre Hilfspersonen unterstehen dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis.¹⁰ Auch ein beigezogener IT-Dienstleister kann eine solche Hilfsperson sein; der EDÖB nennt IT-Dienstleister ausdrücklich als Beispiel.¹⁷ Sicherzustellen ist, dass sein Zugriff für die Aufgabe erforderlich ist und die Geheimhaltung organisatorisch, vertraglich und technisch gewahrt bleibt, etwa mit einer ausdrücklichen Geheimhaltungsverpflichtung, Verschlüsselung und restriktiven Zugriffen.
Wichtig: Die Rollen sind auseinanderzuhalten. Ein IT-Dienstleister kann datenschutzrechtlich Auftragsbearbeiter und gleichzeitig strafrechtlich Hilfsperson sein.
Speichert oder bearbeitet ein Dienstleister Daten ausserhalb der Schweiz, gelten zusätzliche Regeln. Erlaubt ist das, wenn der Bundesrat dem betreffenden Staat einen angemessenen Datenschutz bescheinigt hat, oder sonst mit geeigneten Garantien, etwa vom EDÖB anerkannten Standarddatenschutzklauseln.¹¹ Solche Klauseln lösen aber nicht automatisch jedes Problem: Zu prüfen ist auch, ob das Recht des Empfängerstaates ihre Einhaltung tatsächlich zulässt; unter Umständen braucht es technische Zusatzmassnahmen wie eine Verschlüsselung, deren Schlüssel nur Ihre Organisation hat.¹⁸ Auch bei Verstössen gegen die Regeln zur Bekanntgabe ins Ausland droht bei Vorsatz eine Busse.¹²
«Cloud» bedeutet nicht automatisch «Ausland». Umgekehrt schliesst ein Serverstandort in der Schweiz nicht jedes Auslandsrisiko aus, etwa wenn ausländische Konzerngesellschaften, Supportstellen oder ausländische Behördenzugriffsrechte eine Rolle spielen.
Für Spitex-Organisationen, Heime und andere Einrichtungen mit kantonalem oder kommunalem Leistungsauftrag ist zusätzlich zu prüfen, ob kantonales Datenschutzrecht anwendbar ist. Das kann auch private Organisationen betreffen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen wurden. Die Anforderungen an Cloud- und SaaS-Lösungen können dabei strenger sein als für rein private Unternehmen: Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (privatim) hält für öffentliche Organe fest, dass die Auslagerung besonders schützenswerter Daten an internationale Cloud-Anbieter in den meisten Fällen nur zulässig ist, wenn die Daten durch die Organisation selbst verschlüsselt werden.¹³
Das DSG schreibt weder einen bestimmten Vertragstitel noch einen detaillierten Klauselkatalog vor. Die Anforderungen von Art. 9 DSG müssen jedoch abgesichert sein; das kann auch im Hauptvertrag oder in einem Zusatz geschehen. In der Praxis sollten bei Gesundheitsdaten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
Gegenstand, Dauer, Zweck und Art der Bearbeitung, Kategorien von Daten und Betroffenen
Bearbeitung nur nach Ihren Weisungen
Vertraulichkeit und Geheimhaltung, inklusive Berufsgeheimnis
konkrete technische und organisatorische Massnahmen zur Datensicherheit
Genehmigung von Unterauftragsbearbeitern (einzeln oder allgemein mit Meldung und Einspruchsrecht) und eine aktuelle Liste
Speicherorte und, falls Ausland, die gewählten Garantien
Meldung von Datensicherheitsverletzungen «so rasch als möglich» mit klarer Kontaktstelle
Unterstützung bei Auskunftsgesuchen und weiteren Betroffenenrechten
Rückgabe oder Löschung der Daten am Vertragsende
Kontroll- und Auditrechte
☐ Liste aller Dienstleister, die Zugriff auf Personendaten haben
☐ Für jeden: Auftragsbearbeitung oder eigener Verantwortlicher?
☐ Unterzeichneter Vertrag mit den Punkten oben?
☐ Liste der Unterauftragsbearbeiter vorhanden, Genehmigung geregelt?
☐ Speicherorte bekannt? Bei Ausland: Garantien geprüft?
☐ Nachweis zur Datensicherheit des Dienstleisters eingeholt?
☐ Meldeweg für Sicherheitsvorfälle vereinbart und intern bekannt?
☐ Dienstleister im Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten erfasst (Kategorien von Empfängern)?¹⁴
☐ Bei neuen Cloud- oder KI-Lösungen mit umfangreichen Gesundheitsdaten: Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung geprüft?¹⁹
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters werden akzeptiert, ohne zu prüfen, ob sie die Punkte oben abdecken.
Fernwartungszugänge bleiben dauerhaft offen.
Unterauftragsbearbeiter wechseln, ohne dass die Organisation davon erfährt.
Niemand ist intern für die Verträge zuständig.
In der Datenschutz-Standortbestimmung für Spitex prüfe ich unter anderem, welche externen Dienstleister eingebunden sind und welche Vertragsunterlagen vorliegen. In einer Spitex gehörten Auftragsbearbeitungsverträge und eine Liste der Unterauftragsbearbeiter zu den umgesetzten Massnahmen.
→ Datenschutz-Standortbestimmung für Spitex · → Praxisbeispiel ansehen · → Alle Leistungen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fussnoten
Art. 5 lit. k DSG (SR 235.1), https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_5
Art. 5 lit. j DSG
Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG
Art. 9 Abs. 1 DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_9
Art. 9 Abs. 2 DSG
Art. 9 Abs. 3 DSG
Art. 8 Abs. 1 DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_8
Art. 24 Abs. 3 DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_24
Art. 61 lit. b DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_61. Strafbar sind «private Personen», die vorsätzlich handeln, verfolgt wird auf Antrag.
Art. 321 Ziff. 1 StGB (SR 311.0), https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_321
Art. 16 Abs. 1 und 2 DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_16. Liste der Staaten mit angemessenem Schutz: Anhang 1 DSV (SR 235.11).
Art. 61 lit. a DSG
privatim, Resolution zur Auslagerung von Datenbearbeitungen in die Cloud (November 2025), mit Einordnung des Datenschutzbeauftragten des Kantons Thurgau: https://www.datenschutz-tg.ch/ds/resolution-privatim-auslagerung-datenbearbeitung.html
Art. 12 Abs. 2 lit. d DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_12. Zur Ausnahme für kleinere Organisationen und ihren Grenzen bei Gesundheitsdaten: Art. 24 DSV.
Art. 64 DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_64
EDÖB, Outsourcing / Auftragsdatenbearbeitung, https://www.edoeb.admin.ch/de/outsourcing-auftragsdatenbearbeitung
EDÖB, Bekanntgabe von Patientendaten, https://www.edoeb.admin.ch/de/bekanntgabe-von-patientendaten
EDÖB, Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, https://www.edoeb.admin.ch/de/bekanntgabe-von-personendaten-ins-ausland
Art. 22 DSG, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_22
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